Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 erster Satz ergibt sich aus Art. I Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.


Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 15 (§ 29):
Auch Beschlüsse des Gemeinderates, die Verordnungen verletzen, sollen der Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister unterliegen. Diese Regelung bezieht sich nicht auf den Fall eines Normwiderspruchs, der nach der lex posterior-Regel zu lösen wäre.