Während zufolge der Bestimmung des Abs. 1 der Bürgermeister verpflichtet ist, eine strenge Prüfung hinsichtlich des Zustandekommens der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes vorzunehmen, ist ihm eine solche strenge Prüfung auf deren inhaltliche Gesetzmäßigkeit (schon aus zeitlichen Gründen) nicht zuzumuten. Absatz 2 sieht daher das sog. „Sistierungsrecht“ des Bürgermeisters vor, wenn er einen Beschluss des Gemeinderates (oder des Gemeindevorstandes) als rechtswidrig erachtet.

Diese Bestimmung räumt dem Bürgermeister - insbesondere jenem Bürgermeister, der kein Stimmrecht im Gemeindevorstand hat (§ 17 Abs. 3 3. Satz) - eine beachtliche Rechtsstellung ein, um sich bei begründeten rechtlichen Bedenken gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes Gehör zu verschaffen.