Die wiederverlautbarte Fassung des § 26 ergibt sich aus Art. I Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 13 (§ 28):
Diese Bestimmung faßt die Fälle der Amtsenthebung des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zusammen.
Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters ist zu unterscheiden, ob dieser von der Gesamtheit der Wahlberechtigten oder vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wurde. Aus den im allgemeinen Teil dargelegten Gründen soll die Absetzung des Bürgermeisters durch einen contrarius actus erfolgen: jenes Organ, das den Bürgermeister wählt, soll ihn auch absetzen können. Der Bürgermeister muß einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters oder einen Mißtrauensantrag nur dann auf die Tagesordnung aufnehmen, wenn dieser von mindestens einem Viertel der Gemeinderäte durch ihre Unterschrift unterstützt wird.
Um sicherzustellen, daß eine allfällige Absetzung des Bürgermeisters von einer breiten Mehrheit der Gemeindebevölkerung getragen wird, soll die Wirksamkeit der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters überdies davon abhängen, daß sich an dieser mindestens 40 % der wahlberechtigten Gemeindemitglieder beteiligen.
Nach Abs. 4 soll bei der Abstimmung über einen Mißtrauensantrag gegen ein vom Bürgermeister verschiedenes Gemeindevorstandsmitglied nur mehr ein Präsenzquorum von zwei Drittel erforderlich sein. Besitzt nämlich eine Partei in einem Gemeinderat mit neun Mitgliedern drei Mandate und hat sie somit Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so könnte ihr Gemeindevorstandsmitglied bei einem Präsenzquorum von drei Viertel seine Abwahl verhindern.
Abs. 5 stellt klar, daß der Bürgermeister einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über seine Absetzung nach Abs. 1 oder die Mißtrauensanträge nach Abs. 3 und 4 in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat.
Da einem vom Bürgermeister verschiedenen Gemeindevorstandsmitglied nur von den Gemeinderatsmitgliedern jener Gemeinderatspartei das Mißtrauen ausgesprochen werden kann, der das Gemeindevorstandsmitglied angehört, kann auch nur ein solches Gemeinderatsmitglied einen Mißtrauensantrag stellen.
Zu Art. I Z 13 (§ 28):
Diese Bestimmung faßt die Fälle der Amtsenthebung des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zusammen.
Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters ist zu unterscheiden, ob dieser von der Gesamtheit der Wahlberechtigten oder vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wurde. Aus den im allgemeinen Teil dargelegten Gründen soll die Absetzung des Bürgermeisters durch einen contrarius actus erfolgen: jenes Organ, das den Bürgermeister wählt, soll ihn auch absetzen können. Der Bürgermeister muß einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters oder einen Mißtrauensantrag nur dann auf die Tagesordnung aufnehmen, wenn dieser von mindestens einem Viertel der Gemeinderäte durch ihre Unterschrift unterstützt wird.
Um sicherzustellen, daß eine allfällige Absetzung des Bürgermeisters von einer breiten Mehrheit der Gemeindebevölkerung getragen wird, soll die Wirksamkeit der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters überdies davon abhängen, daß sich an dieser mindestens 40 % der wahlberechtigten Gemeindemitglieder beteiligen.
Abs. 5 stellt klar, daß der Bürgermeister einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über seine Absetzung nach Abs. 1 oder die Mißtrauensanträge nach Abs. 3 und 4 in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat.
Da einem vom Bürgermeister verschiedenen Gemeindevorstandsmitglied nur von den Gemeinderatsmitgliedern jener Gemeinderatspartei das Mißtrauen ausgesprochen werden kann, der das Gemeindevorstandsmitglied angehört, kann auch nur ein solches Gemeinderatsmitglied einen Mißtrauensantrag stellen