Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind zwar dem Wortlaut des § 48 gemäß für ihre Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat verantwortlich, doch kann dieser in seiner Gesamtheit keine Konsequenzen haben, denn die Mitglieder des Gemeindevorstandes bedürfen nicht des Vertrauens des gesamten Gemeinderates, sondern nur jenes Teiles (Wahlpartei), der sie in den Gemeindevorstand gewählt hat. Wurde hingegen ein Mitglied des Gemeindevorstandes - abweichend von der fraktionellen Wahl gemäß § 82 Abs. 3, 1. Satz GemWO - vom Gemeinderat gewählt, dann bedarf dieses Mitglied des Gemeindevorstandes auch des Vertrauens des gesamten Gemeinderates. Ein Misstrauensvotum (§ 26 Abs. 4) bedarf diesfalls denselben Beschlusserfordernissen ("contrarius actus") wie ein Misstrauensantrag gegen einen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitgliedern gewählter Bürgermeister (s. auch ›››››). Der Misstrauensantrag hat das ausdrückliche Begehren zu enthalten, es wolle dem Gemeindevorstandsmitglied das Misstrauen ausgesprochen werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Gemeinderates (und nicht etwa nur ein Mitglied der Wahlpartei, das den betreffenden Gemeindevorstand gewählt hat), da das Gesetz keine diesbezüglichen einschränkenden Bestimmungen enthält. Bei der Vornahme der Abstimmung müssen jedoch mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein (§ 28 Abs. 4 und § 88 Abs. 3 GemWO). Zur Gültigkeit eines Beschlusses über einen Misstrauensantrag bedarf es (neben der Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates jener Partei, der das Mitglied des Gemeindevorstandes - gegen das sich der Misstrauensantrag richtet - angehört) der absoluten Mehrheit der Stimmen von Gemeinderatsmitgliedern dieser Partei. Stimmen, die von Mitgliedern einer anderen Wahlpartei abgegeben werden, sind nicht mitzuzählen. Das Mitglied des Gemeinderates, dem in seiner Funktion als Vorstandsmitglied das Misstrauen ausgesprochen werden soll, darf an der Abstimmung teilnehmen, da eine Befangenheit kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 Abs. 5 Z 3 wegen des politischen Charakters dieser Entscheidung ausgeschlossen ist. Das Amt des Gemeindevorstandes erlischt mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden des Gemeinderates. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird jedoch durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt. Das Misstrauensvotum ist eine politische Entscheidung, die nicht nach den Maßstäben des Verwaltungsverfahrens beurteilt werden kann, doch hat der Betroffene Anspruch darauf, dass ein solcher Ausspruch unter Einhaltung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Regeln ergeht. Es sind also nur die formalen Voraussetzungen des Antrages und des im Gemeinderat gefassten Beschlusses zu prüfen (VwGH 92/01/0873). Das Misstrauensvotum ist also als Bescheid (Art. 144 B-VG) zu werten, gegen den Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann (VfSlg 13.060, Zl WII-1/92; B 689/91 vom 09.06.1992). Zum Zwecke der Neubesetzung der Stelle eines Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister binnen vier Wochen (nach Erledigung des betreffenden Gemeindevorstandssitzes) eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen (vgl. auch die RZ 441 bezüglich der Fristberechnung bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofes). Bei dieser Wahl dürfen nur die Gemeinderatsmitglieder jener Partei wählen, der das freigewordene Gemeinderatsmandat zukommt (fraktionelle Wahl). Zur Vornahme der Wahl müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates von der betreffenden Partei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Partei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Partei berücksichtigen zu müssen (§ 82 Abs. 3 GemWO). Über die Durchführung der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlleiter und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. Die Wahl kann binnen acht Tagen bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Dessen ungeachtet kann die Angelobung vorgenommen und das Amt angetreten werden. |
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