Im Falle des Ausspruches des Misstrauens - er ist mit einfacher Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters (s. ››››››) zu fassen - tritt der Vizebürgermeister zur Gänze in die Rechte und Pflichten des Bürgermeisters ein und hat seine Geschäfte zu übernehmen. Er hat die Sitzung des Gemeinderates, in der die Wahl des Bürgermeisters durchgeführt werden soll, so rechtzeitig anzusetzen, dass die Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode innerhalb der Frist von vier Wochen - gerechnet vom Tage der Verkündung des Abstimmungsergebnisses bzw. der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der Beschwerde nach Artikel 144 B-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt - durchgeführt werden kann.