Während die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung dem Gemeinderat und in bestimmten Fällen dem Gemeindevorstand zustehen, hat die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Bürgermeister in I. Instanz durchzuführen, es sei denn, dass das Gesetz etwas anderes bestimmt (z.B. bestimmte Dienstrechtsangelegenheiten); demnach ist der Bürgermeister immer dann zuständig, wenn nicht in der Gemeindeordnung selbst oder in anderen Gesetzen ausdrücklich ein anderes Organ der Gemeinde zur Vollziehung berufen wird.

Als solche Aufgaben werden von den EB jene behördlichen Aufgaben verstanden, „die durch Bescheid zu erledigen sind“ (E 229). Demnach ist die Erlassung von Verordnungen ausgeschlossen (VfGH Slg. 15.879, Erk. vom 28. Juni 2002, V 90/99), zumal diesbezüglich begrifflich ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt.
Behördliche Aufgaben sind solche im Bereich der Hoheitsverwaltung des Staates; hier tritt der Staat (die Gemeinde) dem Bürger gegenüber mit "Befehls- und Zwangsgewalt" in den Formen der Verordnungen oder des Bescheides auf.
In der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen steht der Staat auf der gleichen Stufe wie der Bürger; der Staat (die Gemeinde) muss sich hier der gleichen Handlungsformen wie auch der Bürger bedienen (Vertrag, Klage). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt (VfSlg. 15.430, B vom 25.2.1999, V 89/97).

Gegen die Entscheidungen des Bürgermeisters (in den dem eigenen Wirkungsbereich angehörenden Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung) kann das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat erhoben werden.


Der Bürgermeister hat weiters die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu führen (§ 31 Abs. 1); er ist das einzig hiefür zuständige Organ. Der Bürgermeister ist hiebei in den vom Land übertragenen Angelegenheiten der Landesregierung, und in den vom Bund übertragenen Angelegenheiten dem Landeshauptmann gegenüber verantwortlich (s. >>>). Gegen die Entscheidungen des Bürgermeisters kann das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung (bzw. den Landeshauptmann) erhoben werden (§ 83 Abs. 3).
Der Bürgermeister ist nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden (§ 4 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 1a).