Der Bürgermeister ist auch berechtigt, dem Amtmann und anderen Gemeindebediensteten in bestimmten Fällen die Zeichnungsbefugnis zu übertragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu erteilen, wobei der Umfang dieser Befugnis genau festgelegt werden sollte.