Der Bürgermeister ist als Vorstand des Gemeindeamtes für einen geregelten Geschäftsgang verantwortlich; demnach hat er für eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung des ihm als Hilfsorgan zur Verfügung stehenden Gemeindeamtes (im Rahmen des Dienstpostenplanes und der im Budget ausgewiesenen Kredite) zu sorgen. Er hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass die in einzelnen behördlichen Verfahren notwendigen Sachverständigen zur Verfügung stehen (nötigenfalls im Wege einer vertraglichen Vereinbarung). Zur Durchsetzung seiner Verpflichtung, für einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen, steht ihm das Weisungs- und Anordnungsrecht zu. Erst das Weisungsrecht ermöglicht es dem Bürgermeister, die gesamte Verwaltung der Gemeinde nach seinen Vorstellungen zu leiten (s. § 47). |
|||