Die Direktwahl des Bürgermeisters ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Der direkt zu wählende Bürgermeister muss auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei aufscheinen (und kann daher kein „parteifreier Kandidat“ sein); es muss gleichzeitig auch ein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats eingebracht werden und darf nur den Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen (§ 38 Abs. 2 GemWO). Schließlich „muss der Bewerber, um als Bürgermeister gewählt zu werden, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhalten. Dies setzt voraus, dass die Partei des gewählten Bürgermeisters mindestens ein Gemeinderatsmandat erhält, das der Bürgermeister besetzen kann“ .
- Das rechtliche Schicksal des sonach direkt gewählten Bürgermeisters ist verbunden mit der Mitgliedschaft zum Gemeinderat und zwar dergestalt, dass er sein Amt u.a. verliert, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet oder der Gemeinderat kurzerhand vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschliesst (§ 93 Abs. 2) oder der Gemeinderat von der Landesregierung aufgelöst wird (§ 93 Abs. 1).
- Hingegen verliert der direkt gewählte Bürgermeister „systemgemäss“ sein Amt, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird (§ 89 Abs. 1 GemWO), allerdings kann eine solche Volksabstimmung nur auf grund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Gemeinderates durchgeführt werden (§ 26 Abs. 1).
|
|