Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz beginnt frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes. Hat jedoch die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.