Nach den EB zur Regierungsvorlage bedeutet die Aufgabe der „Vorberatung“ nicht, dass jeder Gegenstand, bevor er auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gesetzt wird, vom Gemeindevorstand vorberaten werden muss. Ein Vorberatungsrecht bzw. ein Antragsrecht besteht für den Gemeindevorstand nur dann, wenn entweder der Bürgermeister den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevorstandssitzung setzt oder der Gemeinderat dem Gemeindevorstand eine Angelegenheit zur Beratung zuweist. Eine Zuweisung zur Beratung ist aber nur in Angelegenheiten möglich, für die kein Ausschuss eingerichtet ist.