Aus dem Wortlaut des Abs. 1 Z. 1 („Dem Gemeindevorstand sind . . . . vorbehalten:") ist zu folgern, dass der Gemeindevorstand das Recht, aber nicht die Pflicht hat, alle oder einzelne (zum Wirkungsbereich des Gemeinderates gehörenden)Angelegenheiten vorzuberaten und entsprechende Anträge zu stellen. Dieses Recht ist ihm dann entzogen, falls der Gemeinderat für die Beratung einer bestimmten Angelegenheit einen besonderen Ausschuss einsetzt oder diese Angelegenheit unmittelbar selbst behandelt.