Die wiederverlautbarte Fassung der Überschrift ergibt sich aus Art. I Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 13: Die Ergänzung der Überschrift des II. Hauptstückes ist im Hinblick auf die Ein?fügung des neuen 7. Abschnittes erforderlich.