So wie der freiwillige Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf auch jede spätere Änderung oder Auflösung übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, weil - mangels anderer gesetzlicher Regelungen - damit etwas geändert oder aufgelöst wird, was voraussetzungsgemäß nur einvernehmlich zustandekommen kann. Das Erfordernis des für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nötigen Einvernehmens in Gestalt übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse könnte bei anderer Auffassung weitgehend ausgehöhlt werden. (s. VwGH Zl. 94/01/0189).

Die Genehmigungserfordernisse für die Änderung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften richten sich nach den in Abs. 1 genannten Genehmigungsbedingungen, d.h.:

  • auf die Genehmigung für eine Änderung besteht ein Rechtsanspruch, wenn diese Änderung auch weiterhin imInteresse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet;
  • auf die Auflösung besteht dann ein Rechtsanspruch, wenn auch nur eine der in lit. a genannten Voraussetzungen nach einer Änderung nicht mehr gegeben wären.

Die Änderung einer gegen den Willen der Gemeinde errichteten Verwaltungsgemeinschaft hat im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 durch Verordnung der Landesregierung, die Auflösung durch ein Landesgesetz zu erfolgen.