Die Zuständigkeit zur Regelung der Verwaltungsgemeinschaften ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 B-VG; demnach hat die Landesgesetzgebung - soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist - das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der Art. 116 bis 120 B-VG zu regeln. Da der Bund keine entsprechenden Grundsätze aufgestellt hat, verbleibt die Reglung für die Verwaltungsgemeinschaften dem Landesgesetzgeber (VfSlg. 2087/1951). Daher ist er auch zur Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft gegen den Willen einer Gemeinde oder aller beteiligten Gemeinden befugt, solange sie nicht in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als Selbstverwaltungskörper (Art. 118 Abs. 2 B-VG) geschmälert werden. Dies ist aber im Hinblick auf die mangelnde Rechtspersönlichkeit der Verwaltungsgemeinschaften (ausgen. die Regelung des Abs. 2 zweiter und dritter Satz) nicht der Fall.
Im Übrigen bildet die Errichtung von Verwaltungsgemeinschaften gegen den Willen der beteiligten Gemeinden auch keinen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums (dieses Grundrecht schützt nur vermögenswerte Privatrechte i.S. des ABGB (VwGH Zl 94/01/0189). |
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