Auf die Genehmigung eines Zusammenschlusses besteht ein Rechtsanspruch der jeweils beteiligten Gemeinden, wenn
- die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, und
- die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft
- im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung gelegen ist und
- die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.