Auf die Genehmigung eines Zusammenschlusses besteht ein Rechtsanspruch der jeweils beteiligten Gemeinden, wenn
  • die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, und
  • die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft
    • im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung gelegen ist und
    • die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.