Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 7 und 8 (§ 19):
Außer bei Vorliegen der in § 19 Abs. 1 enthaltenen Verlusttatbestände endet das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates, abgesehen vom Fall des Ablebens, durch Ablauf der Funktionsperiode oder durch Verzicht auf ein bereits angenommenes Mandat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vermeidung von Verweisungen werden die Tatbestände über das Enden der Mandate bzw. Ämter der Gemeindeorgane in der Gemeindewahlordnung 1992 zusammengefaßt.