8) Ein Umstand, der die Wählbarkeit ausschließt, ist gegeben:
  • bei Nichtvollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag;
  • bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteiles. Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch ?von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. ?Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
  • wenn kein Wohnsitz in der Gemeinde besteht,
  • wenn die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gegeben ist oder keine Zugehörigkeit zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht.

9) Wenn gegen ein Mitglied des Gemeinderates ein Strafverfahren eingeleitet oder beendigt wird, so erfolgt durch das Gericht eine Mitteilung an den Bürgermeister, ebenso wird eine rechtskräftige Verurteilung bekanntgegeben. Dieser Umstand ist vom Bürgermeister der Landesregierung mitzuteilen, um das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren durchführen zu können.

10) Keinesfalls ist es dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates gestattet, einem Mitglied des Gemeinderates, das noch nicht rechtskräftig wegen eines die Wählbarkeit ausschließenden Deliktes verurteilt worden ist, die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates zu verweigern (VfGH Slg 6110).