Der Mandatsverlust tritt nicht schon bei Vorliegen der in Abs. 1 lit. a bis e dargestellten Gründe "ex lege" ein; es bedarf vielmehr erst der gesicherten Feststellung dieser Gründe in einem entsprechenden Verfahren und der Erlassung eines Bescheides der Landesregierung (§ 87 Abs. 2 GemWO).

Da das passive Wahlrecht zum Gemeinderat nicht nur das Recht beinhaltet, in den Gemeinderat gewählt zu werden, sondern auch das Recht, dieses Amt auszuüben und beizubehalten (VfSlg. 7568, 8990, VwGH 4.10.1989, Zl. 89/01/0344), werden nur solche schwerwiegenden Tatbestände normiert, die den Verlust des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes rechtfertigen; demgemäß sind die in Z 1 - 5 genannten Umstände streng, d.h. nicht dem Wesen dieses Wahlrechtes widersprechend, auszulegen.