Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 5 und 6 (§ 18 Abs. 1 und 2):
Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen soll es nicht mehr notwendig sein, das Gelöbnis in die Hand desjenigen abzulegen, der die Angelobung vornimmt. Die Angelobung der Gemeinderatsmitglieder durch den Bürgermeister erfolgt in der Weise, daß der Bürgermeister die Gelöbnisformel vorliest und die einzelnen Gemeinderatsmitglieder über Aufforderung des Bürgermeisters "Ich gelobe" antworten.