Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 6 ergibt sich aus Art. I Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1996.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
1. Die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, bestimmt im Art. 3 folgendes:
„Jede Person, die am maßgeblichen Tag
a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ist und,
b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedsstaates zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Staates das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigkeit knüpfen, besitzt das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedsstaat gemäß dieser Richtlinie."
Art. 14 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Jänner 1996 zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen haben. Weiters sind die Mitgliedsstaaten dazu verhalten, in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug zu nehmen, die dieser Materie zu Grunde liegt.
Dies macht es erforderlich, diejenigen Bestimmungen in der Burgenländischen Gemeindeordnung, die die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechtes regeln (§ 15 Abs. 2), dahingehend zu ergänzen, daß das Wahlrecht zum Gemeinderat auch allen Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zukommt. Dabei ist Art. 7 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie zu beachten, der vorsieht, daß der aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Art. 3 sein Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedsstaat ausübt, wenn er eine entsprechende Willensbekundung abgegeben hat. Dem soll durch einen Verweis auf das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz entsprochen werden, in dem vorzusehen sein wird, daß Unionsbürger auf ihren Antrag (und nicht von Amts wegen) in die jeweilige Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen sind.
Dadurch wird es auch erforderlich, den § 12, der den Begriff "Gemeindemitglieder" näher definiert, entsprechend zu ändern.
2. Sowohl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als auch die Lehre vertreten die Auffassung, daß - wenn auch nur in Ausnahmefällen - ein "ordentlicher Wohnsitz", wie er in verschiedenen Rechtsvorschriften als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, hinsichtlich einer Person auch für mehrere Orte gegeben sein kann.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 504/1994 dazu entschlossen, (grundsätzlich) einen "einheitlichen Wohnsitzbegriff“ einzuführen. Dementsprechend wurde in Art. 6 Abs. 2 B-VG der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt.
Besondere Bedeutung hat im gegebenen Zusammenhang Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung der eben zitierten B-VG-Novelle. Dieser hat, soweit er hier von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut:
"(9) ... In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ , ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. . . . . .“
Dementsprechend soll in der Burgenländischen Gemeindeordnung bestimmt werden, daß für das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeinderat und zur Wahl des Bürgermeisters der Wohnsitz maßgeblich ist. Die nähere Definition des Wohnsitzbegriffes soll der Regelung durch die Gemeindewahlordnung vorbehalten sein (§§ 15 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 4 und 6).