Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 3 (§ 17 Abs. 5 letzter Satz):
Nach der derzeit geltenden Fassung des § 17 Abs. 5 letzter Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung endet die Funktionsperiode des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes in dem Falle, daß eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlages nicht stattfindet, mit Ablauf des vorgesehenen Wahltages.
Um hinsichtlich der Amtsführung des Bürgermeisters die wünschenswerte Kontinuität zu gewährleisten, soll in einem solchen Falle die Funktionsperiode des Bürgermeisters nicht mit Ablauf des vorgesehenen Wahltages erlöschen, sondern - wie sich nunmehr aus § 17 Abs. 5 zweiter Satz ergibt - erst mit der Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.