Absatz 5 regelt jeweils den Beginn und das Ende der Funktion des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und bringt durch den Verweis auf § 16 die Kongruenz der Funktionsperiode - einerseits des Gemeinderats und andererseits des Bürgermeisters und Gemeindevorstands - zum Ausdruck, wobei der Begriff „Kongruenz“ so zu verstehen ist, dass durch die zeitliche Abfolge des durch die Angelobung fixierten Beginns der jeweiligen Funktionen zwangsläufig eine geringfügige zeitliche Überschneidung ergibt: zu Beginn der Funktionsperiode („Wahlperiode“) des Gemeinderates (exakt gesagt vor Beginn der Wahlperiode, da diese erst mit der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates beginnt) ist zuerst der Bürgermeister (Vizebürgermeister) anzugeloben (§ 18 Abs. 1); sodann haben die übrigen Mitglieder des Gemeinderates das Gelöbnis (über Aufforderung des Bürgermeisters) zu leisten (§ 18 Abs. 2). Während die Funktion des Bürgermeisters und der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstands mit deren Angelobung beginnt, enden deren Funktionen - also auch jene der Mitglieder des Gemeindevorstandes - mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Wenn eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlages nicht stattfindet, fehlt der ansonsten kongruente Anknüpfungspunkt der Angelobung, sodass das Ende der Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltages bestimmt werden musste. Bezüglich des Begriffes "Funktionsdauer" ›››››››››››››. |
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