Dieser Anspruch ist Ausfluss des auf Art. 117 Abs. 2 B-VG gegründeten Verhältniswahlrechtes, das für Wahlen in den Ge?meinderat gilt und seine weitere Ausformung in Art. 117 Abs. 5 B-VG gefunden hat, wonach "die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand" haben. Hat daher eine Gemeinderatspartei im Hinblick auf deren geringe Stärke (Nichterreichung der Wahlzahl) keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, dann hat ein dieser Partei angehörender Bürgermeister kein Recht auf "Vertretung" im Gemeindevorstand in dem Sinne, dass ihm volle Rechtsstellung, also Entscheidungs- und Stimmrecht, zukommt; diesfalls ist er zwar Mitglied des Gemeindevorstandes, aber ohne Stimmrecht. Gleichwohl kommt einem solchen Bürgermeister - als Vorsitzender des Gemeindevorstandes - eine starke verfahrensrechtliche Stellung und damit „Entscheidungs“kompetenz (wenn auch nicht direkt inhaltlich) zu.