Zur Begriffsbestimmung s. RZ 176 - 179.
Mit der Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister wird die Mitgliederzahl des Kollegialorgans für die gesamte Funktionsperiode festgelegt. Ändert sich die Zusammensetzung des Kollegialorgans (durch Verminderung der Anzahl der Mitglieder) vorzeitig, dann ist gem § 90 GemWO binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.