Die Festlegung des Endes der Funktionsperiode ist deshalb notwendig, weil ansonsten in Ermangelung der Angelobung (neu gewählter Mitglieder des Gemeinderats) die Funktionsdauer des Gemeinderats im Sinne des Abs. 1 nicht enden würde.
Der vorgesehene Wahltag ist jener Tag, den die Landesregierung in ihrer Verordnung über die Wahlausschreibung bestimmt.