Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, dass „Träger des Rechts auf verhältnismässige Vertretung (im zu wählenden Vertretungskörper) nicht ein Individuum, sondern eine politische Partei ist und durch die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, allen politischen Gruppierungen von zahlenmäßiger Bedeutung eine verhältnismäßige Vertretung zu gewährleisten“ (VfGH Slg. 3653, 8700, 9912, 12.647 - WI-12/90). Dementsprechend werden die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien (§ 31 GemWO) auf Grund der Wahlzahl verteilt (§ 70 GemWO). Die Wahlzahl ist eine Funktion aus der Anzahl der wahlwerbenden Parteien, der Anzahl der Gemeinderatssitze und der Parteisummen (§ 70 Abs. 2 Gem?WO). Insoweit ist eine nahezu exakte Proportionalität gegeben. |
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