Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsperiode bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate, wohl aber dann, wenn im Zuge von Gebietsänderungen (§§ 7 und 10 Abs. 2) die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten (in den geänderten Gebietsteilen bzw. in den aufgeteilten Gemeinden) eine Änderung der Zahl der Gemeinderatsmandate bedingt (§ 11 Abs. 3).