ERLÄUTERUNGEN
Da jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören muss (Art. 116 Abs. 1 B-VG), musste auch der Fall eines Gebietsgewinnes im Abs. 4 entsprechend geregelt werden (Gemeindeordnungsnovelle 1987). Eine solche Gebietsänderung bedarf der Zustimmung der betreffenden Gemeinde, wie aus dem letzten Satz des Abs. 4 zu schließen ist. |
|||