Die wiederverlautbarte Fassung der Abs. 1 bis 3 ergibt sich aus § 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965
(Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu § 4: Diese Bestimmungen entsprechen inhaltsmäßig den Bestimmungen des § 7 a und der Gemeindeordnung 1927 und sind nunmehr lediglich in eine verfassungsrechtlich einwandfreie Form gebracht.