Die wiederverlautbarte Fassung des § 3 ergibt sich aus § 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zu § 3:

Gem. § 1 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung 1927 waren für die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" ein Landtagsbeschluß und zur Führung der Bezeichnung "Stadt " ein Landesgesetz erforderlich. Dadurch, daß dieses Recht nunmehr einheitlich dem Verordnungsgeber übertragen wird, war es notwendig, die Grundsätze der Verleihung im Gesetz näher auszuführen. (Art. 18 Abs. 2 B.-VG.)