Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus § 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).
Erläuterungen zu § 1:
Durch diese Bestimmungen wird der Art. 116 Abs. 1 und 2 B. -VG. ausgeführt.