Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1970.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage Bei der Neuformulierung des § 1 Absatz 1 und 3 waren Vorbild die bereits bewährten Vorschriften des § 1 Absatz 1 und 4 der steiermärkischen Gemeindeordnung (LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115/1967), die wörtlich in die GemO. übernommen wurden. |
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