Rechtscharakter der Vorstellung
Die Vorstellung ist ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid des Gemeinderates, mit dem die Aufsichtsbehörde angerufen werden kann.
 


Voraussetzung für die Erhebung der Vorstellung
Voraussetzung für die Erhebung der Vorstellung ist die Erschöpfung des Instanzenzuges, d.h. es muss zuerst der Gemeinderat (sei es als I. Instanz oder als Berufungsbehörde in II. Instanz) entschieden haben.


Gegenstand der Anfechtung
Gegenstand der Anfechtung kann nur ein Bescheid sein; (d.i. ein individueller, hoheitlicher, an einen Rechtsunterworfenen adressierter Verwaltungsakt).
 
 


Inhalt der Vorstellung
Eine vollständige Vorstellung hat die Bezeichnung des Bescheides, der angefochten wird, den Antrag, den Bescheid ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Teile aufzuheben und die Begründung des Antrages.


Berechtigung zur Erhebung der Vorstellung
Zur Erhebung einer Vorstellung ist berechtigt, wer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein.
 


Modalitäten der Einbringung der Vorstellung
Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen, kann aber auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weiseeingebracht werden.


Vorlage der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde
Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
 


Äußerung der Gemeinde zur Vorstellung
Anläßlich der Vorlage der Vorstellung an die Aufsichts-behörde steht es der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.


Wirkung der Vorstellung
Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zuzuerkennen
 


Trotz Vorstellung - Recht der Gemeinde auf Änderung ihres Bescheides
Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen.


Entscheidung über die Vorstellung
Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.


Neuerliche Entscheidung des Gemeinderats
Die neuerliche Entscheidung des Gemeinderates hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.


Bindung des Gemeinderats an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde
Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
 


Beschwerde gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde
Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde kann eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgen.



DIE VORSTELLUNG (§ 84)